Hiermit beantrage ich meine Aufnahme in den Jeff Dich – Kulturverein e.V., Steiningen(erforderlich) Satzung des Jeff Dich – Kulturvereins e.V. § 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen "Jeff Dich – Kulturverein". (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.". (3) Der Sitz des Vereins ist Steiningen (Rheinland-Pfalz). § 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 3 Zweck des Vereins (1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur in der Region Vulkaneifel, primär durch die Organisation und Durchführung eines jährlich stattfindenden Musikfestivals (Jeff Dich) sowie weiterer kultureller Veranstaltungen. (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: - Organisation und Durchführung eines jährlichen Musik-Festivals - Förderung von Künstlern, insbesondere auch von Jugendlichen und jungen Erwachsenen aus der Region, und kulturellen Projekten - Bildungs- und Kulturarbeit für alle Bevölkerungsschichten - Vernetzung und Zusammenarbeit mit anderen Kulturschaffenden und -einrichtungen § 4 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit für den Verein eine Vergütung erhalten. Die Höhe der Vergütung wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ämter des Vereins sind Ehrenämter. (5) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Der Anspruch kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 1 von 7 § 5 Mitgliedschaft (1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt. Die Mitgliedschaft setzt die korrekte Angabe von Name, Anschrift, Geburtsdatum, E- Mail-Adresse zur Einladung zur Mitgliederversammlung und Bankverbindung und Einverständnis zum Einzug des Mitgliedsbeitrages voraus. (2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. (3) Die Mitgliedschaft endet durch: - Austritt - Ausschluss - Tod der natürlichen Person oder Auflösung der juristischen Person (4) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Kündigung) gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist. (5) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten. Ein Nichtbezahlen des Mitgliedsbeitrags kann nach zwei erfolglosen Mahnungen den Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand zur Folge haben. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem Mitglied bleibt die Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung vorbehalten. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Beiträge und keine sonstigen Ansprüche auf das Vereinsvermögen. (6) Mitglieder, welche durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln dem Verein Schaden zufügen, haften für den verursachten Schaden mit ihrem Privatvermögen. § 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seines Zwecks zu unterstützen. (2) Mit der Aufnahme in den Verein wird die Satzung anerkannt. Das aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. (3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere: a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen sowie der E-Mail-Adresse b) die Mitteilung von Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren. Gebühren für Rücklastschriften trägt das Mitglied. c) die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind d) die Erreichbarkeit der dem Verein angegebenen E-Mail-Adresse sicherzustellen. 2 von 7 § 7 Mitgliedsbeiträge/Finanzierung (1) Die zur Erreichung seines gemeinnützigen Zwecks benötigten Mittel erwirbt der Verein durch: a) Mitgliedsbeiträge b) Spenden/Sponsoring c) Fördermittel d) Veranstaltungen e) Sonstiges (2) Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge (Geldbeitrag) erhoben. Dieser ist jeweils im Voraus am 15. Tag eines Jahres zu entrichten. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Die Höhe des Jahresbeitrages wird auf der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der Verein nur vor dem Hintergrund kontinuierlicher - finanzieller Unterstützung erfolgreich wirken kann. (3) Der Vorstand kann in begründeten Fällen den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. (4) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Notlagen kann die Mitgliederversammlung Sonderumlagen festsetzen. (5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. § 8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung - der Vorstand § 9 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere: - Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder - Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands - Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge - Beschlussfassung über die Satzungsänderungen - Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins - Entscheidung über Berufungen gegen Vereinsausschlüsse - Höhe von Vergütungen für besondere Aufgaben (2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. (3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn - der Vorstand die Einberufung beschließt oder - mindestens ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand verlangen. 3 von 7 (4) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Beifügung der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Als schriftliche Einladung gilt auch die elektronische Post per E–Mail. (5) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. (6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. (7) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt geheime Abstimmung. (8) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich. (9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 10 Vorstand (1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) besteht aus – dem 1. Vorsitzenden – dem 2. Vorsitzenden (stellvertretend) – dem Schatzmeister. Daneben kann ein erweiterter Vorstand gebildet werden, der aus dem Schriftführer sowie einem oder mehreren Beisitzern besteht. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands gehören nicht dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB an. (2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder den Schatzmeister jeweils allein vertreten. (3) Die Mitglieder des Vorstands im Sinne des § 26 BGB werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt; Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des erweiterten Vorstands werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstandsmitglieder und Mitglieder des erweiterten Vorstands können nur Mitglieder des Vereins werden. (4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. (5) Der Vorstand ist berechtigt, besondere Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen. 4 von 7 § 11 Zuständigkeit des Vorstands (1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind. (2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: - Führung der laufenden Geschäfte des Vereins - Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen sowie Aufstellung der Tagesordnung - Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung - Aufstellung eines Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts - Organisation und Durchführung des jährlichen Festivals - Abschluss von Verträgen für Festivalveranstaltungen - Öffentlichkeitsarbeit und Kontaktpflege zu Partnern und Sponsoren - Aufstellung von Vereinsordnungen § 12 Festivalorganisation (1) Die Planung, Organisation und Durchführung des jährlichen Festivals obliegt dem ganzen Verein. (2) Der Vorstand kann zur Festivalorganisation Arbeitsgruppen bilden und externe Personen mit beratender Stimme hinzuziehen. § 13 Satzungsänderung (1) Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. (2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind. § 14 Auflösung des Vereins (1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung der Demokratie und zur Bekämpfung von Rassismus, Antisemitismus und Rechtsextremismus. § 15 Vereinsordnung Der Verein gibt sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig. 5 von 7 § 16 Inkrafttreten der Satzung Die Satzung ist in der vorliegenden Form von allen Mitgliedern per Umlaufbeschluss am 30.11.2025 beschlossen worden und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Ich bestätige, dass ich die oben genannten Bedingungen gelesen und verstanden habe.
Datenschutzbestimmungen(erforderlich) Du hast folgende Rechte in Bezug auf deine personenbezogenen Daten: Du hast das Recht zu erfahren, warum deine personenbezogenen Daten benötigt werden, was damit passiert und wie lange sie aufbewahrt werden. Auskunftsrecht: Du hast das Recht deine uns bekannten persönliche Daten einzusehen. Recht auf Berichtigung: Du hast das Recht wann immer du wünscht, deine personenbezogenen Daten zu ergänzen, zu korrigieren sowie gelöscht oder blockiert zu bekommen. Wenn du uns deine Einwilligung zur Verarbeitung deiner Daten erteilst, hast du das Recht diese Einwilligung zu widerrufen und deine personenbezogenen Daten löschen zu lassen. Recht auf Datenübertragbarkeit: Du hast das Recht, alle deine personenbezogenen Daten von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen anzufordern und sie vollständig an einen anderen für die Verarbeitung Verantwortlichen zu übermitteln. Widerspruchsrecht: Du kannst der Verarbeitung deiner Daten widersprechen. Wir entsprechen dem, es sei denn es gibt berechtigte Gründe für die Verarbeitung. Um diese Rechte auszuüben kontaktiere uns bitte. Bitte beziehe dich auf die Kontaktdaten am Ende dieser Cookie-Erklärung. Wenn du eine Beschwerde darüber hast, wie wir deine Daten behandeln, würden wir diese gerne hören, aber du hast auch das Recht diese an die Aufsichtsbehörde (Datenschutzbehörde) zu richten. 10. Kontaktdaten Für Fragen und/oder Kommentare über unsere Cookie-Richtlinien und diese Aussage kontaktiere uns bitte mittels der folgenden Kontaktdaten: Jeff Dich Kulturverein e.V. Hauptstr. 10 54552 Steiningen Deutschland Website: https://jeff-dich.de E-Mail: jeff.dich@mail.de Diese Cookie-Richtlinie wurde mit cookiedatabase.org am Dezember 15, 2025 synchronisiert. Abonnement unseres Newsletter Wenn Sie auf unserer Vereinswebseite den Newsletter abonniert haben, verwenden wir Ihre E-Mail-Adresse, um Ihnen regelmäßig den Newsletter zuzusenden und Sie mit Wissenswertem über den Verein zu versorgen. Die Rechtsgrundlage für den Newsletter-Versand ist Ihre Einwilligung (Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 a) DSGVO). Die Einwilligung können Sie jederzeit widerrufen, um den Newsletter nicht weiter zu bekommen. Dazu können Sie unten in der Newsletter-E-Mail auf „abbestellen“ oder „unsubscribe“ klicken. Oder Sie schreiben uns an jeff-dich@mail.de oder per Post. Die E-Mail-Adresse, die Sie für den Versand des Newsletters angegeben haben, wird gelöscht, sobald Sie Ihre Einwilligung in den Newsletter widerrufen, es sei denn, dass diese E-Mail-Adresse auch für andere Kommunikation als zum Newletter-Versand zwischen dem Verein und Ihnen verwendet wird. Datenverarbeitung im Rahmen unserer Vereinsarbeit Mitgliederverwaltung Mitgliedsdaten (Firma/Verein bei juristischen Personen, Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, IBAN) werden von den jeweiligen Funktionsträger:innen unseres Vereins nur für die ihnen zugeordnete Aufgabenerfüllung verarbeitet. Im Einzelnen bedeutet dies: Wenn der Vorstand Mitgliedsdaten benötigt, um seine Aufgaben zu erledigen, darf er auf alle hierfür erforderlichen Mitgliedsdaten zugreifen. Dazu gehört insbesondere die Einladung zur Mitgliederversammlung, der Einzug der Mitgliedsbeiträge, die Planung und Organisation des jährlichen Festivals und weiterer kultureller Veranstaltungen, die Bildung von Arbeitsgruppen. Der/die Kassenwart:in verarbeitet die Mitgliedsdaten, die für den Einzug der Mitgliedsbeiträge, der/die Kassenprüfer:in verarbeitet die Mitgliedsdaten, die für die Kassenprüfung relevant sind. Dies sind Vorname, Nachname, postalische Anschrift und Bankverbindung mit Zahlungsdaten sowie ggf. Zugriff auf die Lastschriftsverfahrensgenehmigung inklusive Unterschrift, sofern das Mitglied dem Verein ein Lastschriftmandat erteilt hat. Registernummer VR 42210, Registergericht: AG Wittlich Bankverbindung: VR Bank RheinAhrEifel eG, IBAN DE16577615911791603100, BIC GENODED1BNA Zweck für die Verarbeitung der Mitgliedsdaten ist die Verfolgung des Vereinszwecks und die Vereinsverwaltung. Rechtsgrundlage ist die Vereinsmitgliedschaft (Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO). Die aktuellen Mitgliedsdaten werden für die Dauer der Mitgliedschaft gespeichert. Fotos bei Veranstaltungen Fotos über unser Vereinsgeschehen werden zum Zweck der Außendarstellung auf unserer Webseite und in sozialen Medien veröffentlicht. Für die Veröffentlichung folgender Fotos von Erwachsenen auf unserer Webseite und in sozialen Medien ist die Rechtsgrundlage das nachfolgend beschriebene berechtigte Interesse unseres Vereins nach Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 f) DSGVO: Fotos aufgrund unseres berechtigten Interesses, über das Vereinsgeschehen zu informieren, Fotos mit Bezug zur Veranstaltung aufgrund unseres berechtigten Interesses, über das Geschehen zu berichten, Fotos vom Publikum, das an der Veranstaltung teilgenommen hat oder Fotos, auf denen die Personen nur als Beiwerk erscheinen, aufgrund unseres berechtigten Interesses, über die Veranstaltung und deren Erfolg zu berichten. Sie haben die Möglichkeit, der Verwendung eines solchen Fotos, auf dem Sie zu sehen sind, gemäß Artikel 21 Absatz 1 DSGVO zu widersprechen. Der Verein wird prüfen, ob es zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung gibt, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen. Wenn nicht, wird das entsprechende Foto gelöscht. 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Betroffenenrechte Wenn wir personenbezogene Daten von Ihnen verarbeiten, haben Sie folgende Betroffenenrechte: • ein Recht auf Auskunft über die verarbeiteten Daten und auf Kopie, • ein Berichtigungsrecht, wenn wir falsche Daten über Sie verarbeiten, • ein Recht auf Löschung, es sei denn, dass noch Ausnahmen greifen, warum wir die Daten noch speichern, also zum Beispiel Aufbewahrungspflichten oder Verjährungsfristen • ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, • ein jederzeitiges Recht, Einwilligungen in die Datenverarbeitung zu widerrufen, • ein Widerspruchsrecht gegen eine Verarbeitung im öffentlichen oder bei berechtigtem Interesse, • ein Recht auf Datenübertragbarkeit, • ein Beschwerderecht bei einer Datenschutz-Aufsichtsbehörde, wenn Sie finden, dass wir Ihre Daten nicht ordnungsgemäß verarbeiten. Für unseren Verein ist der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz zuständig. Wenn Sie sich in einem anderen Bundesland oder nicht in Deutschland aufhalten, können Sie sich aber auch an die dortige Datenschutzbehörde wenden.
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